Mitarbeiterunterweisung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz

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Mitarbeiterunterweisung (Belehrung) gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Beschäftigte im Lebensmittelbereich: Personen dürfen gewerbsmäßig nur dann beschäftigt werden, wenn vor der erstmaligen Ausübung der Tätigkeit gemäß § 42 IfSG eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen wird.

Kursinformationen

Der Arbeitgeber hat Personen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die in § 42 IfSG genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung zu belehren. Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren.