Mitarbeiterunterweisung für Gemeinschaftseinrichtungen

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Belehrung nach § 35 – Infektionsschutzgesetz: Personen, die in den in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige regelmäßige Tätigkeiten ausüben und Kontakt mit den dort Betreuten haben, sind vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von zwei Jahren von ihrem Arbeitgeber über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungsverpflichtungen nach § 34 zu belehren.

Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das beim Arbeitgeber für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren ist.

Kursinformationen

Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 IfSG sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören insbesondere:

  1. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
  2. die nach § 43 Absatz 1 des Achten Sozialgesetzbuches erlaubnispflichtige Kindertagespflege,
  3. Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,
  4. Heime und
  5.  Ferienlager